Räum- und Streupflicht

    Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf unsere Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hinweisen. Wir bitten um Beachtung und Einhaltung insbesondere folgender Punkte:

    1) Die Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) an öffentlichen Straßen sind verpflichtet, die Gehwege vor Ihrem Grundstück an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die Verwendung von gewöhnlichem Streu- oder Auftausalz ist erlaubt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

    2) Ist kein Gehweg vorhanden, entbindet dies nicht von der Sicherungspflicht. Dann ist eine entsprechende Gehbahn entlang des Grundstücks für die Fußgänger freizuhalten.

    3) Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

    4) Es ist ausdrücklich untersagt, den Schnee auf die Fahrbahn zu räumen. Bitte räumen Sie diesen an den Fahrbahnrand.

    5) Bitte achten Sie insbesondere in Wohngebieten und engen Straßen auf Ihr Parkverhalten. Wenn die Durchfahrt für die Fahrzeuge unseres Winterdienstes zu schmal ist, wird in der betroffenen Straße nicht geräumt und nicht gestreut.

    5) Die o.g. Regelungen gelten auch für Anlieger von neu erworbenen Grundstücken, von leer stehenden Grundstücken oder von brachliegenden Grundstücken.

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